Home | English | Impressum | Datenschutz
 
   
   
   
         
   
     
    Satzung des Vereins
Deutsche Patentanwälte zur Förderung der Mediation
 
   

Satzung des Vereins Deutscher Patentanwälte zur Förderung der Mediation
Word-Datei – ca. 47 KB

   

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein Deutscher Patentanwälte zur Förderung der Mediation“
Die Kurzform lautet: MAP (Mediation Association of German Patent & Trademark Attorneys)
(2) Er hat seinen Sitz in München.
(3) Der Verein ist beim Amtsgericht unter der Nummer VR 202568 als e.V. eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

(1) Der Verein unterstützt als Idealverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Er arbeitet mit allen Interessierten und Gleichgesinnten zusammen.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Mediation insbesondere im Gewerblichen Rechtsschutz. Der Verein möchte alle Organe der Rechtspflege über die Möglichkeiten der Mediation informieren und auch Informationen zu Mediatoren und zur Durchführung von Mediationsverfahren liefern. Der Verein wird auch Parteien bei der Durchführung von Mediationen unterstützen und führt eine Liste von Mediatoren (Mediatorenliste bzw. Panel of Mediators), die er kostenlos veröffentlicht. Der Verein fördert den gewaltfreien Umgang mit Konflikten, insbesondere die Mediation sowie die Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Entwicklung des Konzeptes, die Verbreitung von Informationen und die Unterstützung in Mediationsprozessen und Konflikten. Der Verein dient der Volksbildung, sowie der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
(3) Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch spezifische Veranstaltungen, regelmäßige Vereinstreffen und Publikationen des Vereins, insbesondere im Internet.
(4) Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zulassung zum deutschen Patentanwalt / zur deutschen Patentanwältin hat. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag. Ihm steht ein Ablehnungsrecht zu, sofern der Antragsteller den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln droht. Voraussetzung ist die Einzahlung des Mitgliedsbeitrags. Mit der Aufnahme erklärt das Mitglied, dass es die Satzung anerkennt.
(2) Assoziiertes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zulassung zum deutschen Rechtsanwalt / zur deutschen Rechtsanwältin hat und Fachanwalt/in für gewerblichen Rechtsschutz ist oder seit mindestens fünf (5) Jahren überwiegend im gewerblichen Rechtsschutz gearbeitet hat. Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag.
(3) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. die den Verein finanziell unterstützen. Über die Fördermitgliedschaft wird ein Fördervertrag geschlossen.
(4) Ehrenmitglieder werden durch mehrheitlichen Beschluss der Mitglieder­versammlung bestimmt.
(5) In die Liste der Mediatoren (§ 2 (2)) wird auf Antrag jedes ordentliche oder assoziierte Mitglied aufgenommen, das mindestens 120 Stunden Ausbildung in Mediation absolviert hat, wobei ein Teil dieser Zeit praktische Ausbildung sein muss.
(6) In der Mediatorenliste können solche Mitglieder verbleiben, die mindestens 8 Stunden Ausbildung pro Jahr oder eine Mediation absolvieren bzw. durchführen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

(1) Jedes ordentliche und assoziierte Mitglied hat den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Für einheitliche Mitgliedergruppen kann die Höhe des Mitgliedsbeitrages unterschiedlich festgelegt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Monat des Kalenderjahres fällig. Er ist im Voraus zu entrichten.
(2) Über die Erhebung und die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Wahrnehmung seines Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für besondere Veranstaltungen können auch von Mitgliedern gesonderte Beiträge erhoben werden.
(3) Für die Mitglieder sind die Satzung, Ordnungen und die Beschlüsse der Organe verbindlich.
(4) Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§ 6 Austritt und Ausschluss vom Verein

(1) Die Mitgliedschaft erlischt
   a) durch Tod des Mitglieds
   b) durch den schriftlich erklärten Austritt des Mitglieds, der spätestens vier Wochen zum Ablauf des Kalenderjahres
       dem Vorstand zugegangen sein muss und mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam wird;
   c) durch Vertragsablauf bei Fördermitgliedern;
   d) durch Ausschluss, über den grundsätzlich der Vorstand beschließt.
(2) Der Ausschluss ist insbesondere in folgenden Fällen zulässig:
   1. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
     Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und in der zweiten Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
     Die Streichung darf frühestens einen Monat nach Absendung des zweiten Mahnbescheides beschlossen werden und ist
     dem Mitglied mitzuteilen.
 2. Ein Mitglied kann auch dann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seiner Pflicht nicht nachkommt, einen
     Adresswechsel innerhalb einer sechsmonatigen Frist dem Vorstand anzuzeigen. Die Streichung wird mit Beschlussfassung
     wirksam und bedarf keiner weiteren Mitteilung.
 3. Ferner ist der Ausschluss aus wichtigem Grund möglich. Vor der Beschlussfassung darüber muss der Vorstand dem
     Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe
     der Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses
     beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung hat bei ihrer nächsten
     ordentlichen Einberufung über die Beschlussfassung des Vorstandes zu entscheiden, wobei die Bestätigung einer
     Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Mit dem
     Beschluss der Mitgliederversammlung wird der Beschluss sofort und endgültig wirksam. Zwischen der Beschlussfassung des
     Vorstandes und der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand
(3) Kassenprüfer

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
   1. Wahl des Vorstandes
   2. Satzungsänderungen
   3. Ausschluss eines Mitglieds
   4. Auflösung des Vereins
   5. Aufnahmegebühr und Vereinsbeitrag
   6. Wahl des Kassenprüfers
(4) Der Vorstand ist zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung.
(5) Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder durchzuführen.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet, wenn durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied kann sich von einem bevollmächtigten ordentlichen Mitglied vertreten lassen.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist in einem zweiten Wahlgang mit denselben Kandidaten gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl finden Stichwahlen statt, wobei gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(8) Der Vorstand kann auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung auch -ganz oder teilweise- als Gruppe in einem Wahlgang gewählt werden. Hierzu ist erforderlich, dass die satzungsmäßigen Funktionen der Vorstände den einzelnen Kandidaten bereits vor der Wahl zugeordnet werden. Die Gruppe ist gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
enthält; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Erhält die Gruppe weniger Stimmen oder kommt die Gruppenwahl aus anderen Gründen nicht zustande, wird der Vorstand in Einzelwahl gewählt.
(9) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(10) Die Mitgliederversammlung wird beschlussfähig bei der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, bei mehr als 14 Mitgliedern bei der Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
(11) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder auf außerge­wöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
(12) Über jede Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich ausschließlich aus ordentlichen Mitgliedern zusammen und besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB.
(3) Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist 4x möglich.
(5) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt, bis die nächste Mitgliederversammlung neuerlich den Vorstand wählt.
(6) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen oder durch schriftliche oder mündliche Übereinstimmung aller Vorstandsmitglieder gefasst.
(7) Der Vorstand tagt nach eigenem Ermessen, jedoch mindestens 2x pro Jahr. Über den Verlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.
(2) Der Kassenprüfer hat die Jahresrechnung und den Bericht des Schatzmeisters auf Ordnungs- und Satzungsmäßigkeit hin zu prüfen.
(3) Zur Prüfung der Jahresrechnung hat der Schatzmeister die Unterlagen und Belege zusammen mit seinem Rechenschaftsbericht dem Kassenprüfer mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(4) Der Kassenprüfer fertigt über die Prüfung ein Protokoll und einen Prüfbericht. Der Bericht des Kassenprüfers ist bei der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(5) Bei ordnungs- und satzungsgemäßer Rechnungsführung schlägt der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters vor.

§ 11 Auflösung und Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Amnesty International, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.



nach oben
     
        Home | English | Impressum | Datenschutz | Copyright 2010-2022 Verein Deutscher Patentanwälte zur Förderung der Mediation ©